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Art. 1 § 14 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1426.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 14, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfkessel oder für Dampfkesselgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
  2. Absatz 2,Auf ausländische Dampfkessel, die auf die Dauer höchstens eines Jahres zur vorübergehenden Benützung in das Inland gelangen, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung, wenn die Kessel hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung den in ihrem Heimatlande gültigen Bestimmungen entsprechen und eine Bescheinigung hierüber vorliegt.
  3. Absatz 3,Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erprobt und in Benützung genommen waren und für die die Bescheinigung vorhanden ist, sowie bei Dampfkesseln, die nachweisbar bereits bestellt waren, in Erzeugung oder auf Lager sich befanden, weiters bei Sicherheitsstandrohrvorrichtungen, die bereits genehmigt wurden, kann eine Abänderung der Bauart, des Baustoffes oder der Ausrüstung auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes nicht gefordert werden. Werden solche Kessel jedoch baulichen Änderungen (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b) unterzogen, so sind diese unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150462

Alte Dokumentnummer

N9198611601Q